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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma DESERTMOTO *)
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
DESERTMOTO gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen
Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder
ausgeschlossen werden.
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes
Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen
durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder
innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
§ 2 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen
etc., behalten wir uns das Eigentums und Urheberrecht vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es
sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers
nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Zahlung des Kaufpreises per Überweisung hat
ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der
Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
sofort netto zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall,
dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der
Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend
gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest
wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
§
4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller
bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in
der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich
niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug gerät.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als
15 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis
zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch
nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese
auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum
noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand
gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch
den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In
diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an
der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu
den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der
Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die
Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
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